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Was hat sich in 2020 geändert?

2020 hat so manche Änderung mitgebracht.

Wir möchten das du informiert bist und widmen diesem Artikel einigen wichtige Neuerungen und gehen auf das Thema der groben Fahrlässigkeit in der KFZ-Versicherung ein.

Windows 7 Support-Ende, DSGVO und Cyberversicherung:

Das Support-Ende von Windows 7 ist da, aber immer noch befindet sich das Betriebssystem bei zu vielen Nutzern im Einsatz. Sicherheitsexperten bezeichnen das Support-Ende für Windows 7 als "Tickende Zeitbombe“ für Privatanwender und Unternehmen. Online-Kriminelle dürften nach dem Support-Ende die Windows-7-Nutzer ins Visier nehmen. Cyberversicherungen könnten außerdem bei Nutzung eines veralteten Betriebssystems die Zahlungen nach einem Cyberangriff bei Unternehmen oder Privatnutzern verweigern. Außerdem verlangt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Unternehmen bei der Verarbeitung sowie Nutzung personenbezogener Daten, den "Stand der Technik" einzuhalten.
Wenn weiterhin Windows 7 oder Server 2008 eingesetzt werden, ist dies entgegen der EU-DSGVO. So können z.B. Bußgeld durch Datenschützer entsprechend höher ausfallen. Du bist (nebenberuflich) selbständig tätig? Höchste Zeit für eine Cyberversicherung! PS: Tarife gibt es bereits ab ca. 16 EUR im Monat. Doch auch hier gibt es wichtige Tarifunterschiede zu beachten. Lass dich umfassend beraten!

Angehörigen-Entlastungsgesetz:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt in Kraft. Wessen Eltern oder Kinder pflegebedürftig sind, wird erst dann finanziell vom Sozialamt herangezogen, wenn das Einkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Vor dem Vermögensverzehr bei einem betroffenen Elternteil schützt dies freilich nicht, weshalb entsprechende Vorsorge nach wie vor sinnvoll ist. Die gesetzliche Pflegeversicherung sollte unbedingt mit einer privaten Vorsorge ergänzt werden. Je früher desto günstiger und auch umso leichter ist diese Absicherung zu erhalten (Gesundheitsprüfung).

Gesetzliche Krankenversicherung:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenkasse steigt von jetzt 0,9 auf 1,1 %. Von Kasse zu Kasse kann es hier deutliche Abweichungen geben, der Satz kann auch identisch zum Vorjahr bleiben.

Empfänger einer Betriebsrente (z.B. eine Rente aus einer Direktversicherung) profitieren künftig bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese fallen nur noch für den Teil der Betriebsrente an, der 159,25 Euro (im Monat) übersteigt. Der neue Freibetrag findet auch bei einmaligen Kapitalauszahlungen Anwendung.

Bußgelder bei Verstößen im Straßenverkehr sind gestiegen.

Speziell für Falschparker wird es spürbar teurer. So steigt das Bußgeld für Parken auf Geh- und Radwegen auf 55 Euro. Werden Personen dadurch behindert, steigt es sogar auf 70 Euro und es droht ein Punkt in Flensburg.

Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung steigt:

Der Betrag steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Dies ist z.B. besonders interessant für alle nebenberuflich selbständigen Energieberater.

Wissenswertes aus der KFZ-Versicherung über Vorsatz, Fahrlässigkeit und die wichtige Fahrerschutzversicherung:

Es besteht das grundsätzliche Recht des Versicherungsunternehmens, die Schadenzahlung zu reduzieren, wenn der Schaden vom Fahrer grob fahrlässig verursacht worden ist. Je nach Schwere des Verschuldens kann aus der Kürzung auch eine Komplettablehnung werden. Vermeiden kann man das für den eigenen Kfz-Vertrag, indem man einen Anbieter wählt, der auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Nur das sichert den gewünschten Schutz auch dann, wenn du dich einmal nicht vorbildlich verhalten solltest und z. B. doch aufs Handy schaust oder in eine Einbahnstraße einbiegst.

PS: Unfallursache Nummer eins: Handy am Steuer! Dass Autofahrer während der Fahrt ihre Smartphones benutzen, war noch nie eine gute Idee. Inzwischen hat sich diese Unsitte zur Unfallursache Nummer eins entwickelt. Experten vergleichen das Abgelenktsein beim Verfassen einer Textnachricht mit einem Blutalkoholgehalt von 1 %o. Wer bei nur 80 km/h zwei Sekunden auf sein Handy schaut, fährt 44 m blind. Niemand würde einfach so die Augen beim Fahren schließen, oder?

Grobe Fahrlässigkeit der Kaskoversicherung:

In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sollte der der Versicherer auf den Einwand aus § 81 Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichten. Ausgenommen von diesem Verzicht sind i.d.R. aber

  • die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,
  • die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

Grobe Fahrlässigkeit in der PKW-Haftpflichtversicherung:

Die KFZ-Haftpflichtversicherung muss - bis auf Vorsatzschäden - immer eintreten und den Schaden regulieren.

Bei nachgewiesenem Vorsatz (z.B. Selbstmörder- und bestimmte Geisterfahrerfälle) haftet der Versicherer auch im Außenverhältnis zum Geschädigten von vornherein nicht. Aus der Leistungsfreiheit folgt, dass der Schädiger persönlich in Anspruch genommen werden kann, nicht aber die Haftpflichtversicherung selbst. Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen Zivilrechts, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (z.B. Schaden-Eintritt). Das kann für den Geschädigten harte Konsequenzen haben, wenn der Schädiger verstirbt oder mittellos ist.

Noch ein Grund, warum wir dir immer die zusätzliche Fahrerschutzversicherung empfehlen.

Der Fahrer erhält bei einem selbst- oder auch oft mitverschuldeten Unfall keine Leistungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung – ebenso wie im oben geschilderten Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung aufgrund Vorsatzes nicht leisten muss. Die Fahrerschutz-Versicherung kann nur zusätzlich zur Kfz-Versicherung und bei der gleichen Versicherungs-Gesellschaft abgeschlossen werden. Die Kosten dafür sind allerdings verhältnismäßig gering (ca. monatlich 4 - 6 EUR Mehrbeitrag).

Liegt jedoch ein grob fahrlässiger verursachter Versicherungsschaden vor, muss die KFZ-Haftpflichtversicherung eintreten, aber die PKW-Haftpflichtversicherung kann dann den Versicherungsnehmer zivilrechtlich in Regress nehmen, wenn z.B. aufgrund von Alkoholkonsum ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Der generelle Anspruch der Haftpflichtversicherung begründet sich rechtlich durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) - § 5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Allerdings sind alle grob fahrlässig verursachten Schäden bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar. Regress Höhe: Bis zu maximal 5.000 Euro je Schadensfall. In besonders schweren Einzelfällen haben die Versicherungen auch schon höhere Regressforderungen einklagen können. Auch bei erheblichen Sicherheitsmängeln wie abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen muss die Kfz-Haftpflicht zwar den Schaden zunächst in vollem Umfang ersetzen, kann aber den Schadensverursacher finanziell beteiligen, da hier in der Regel eine sogenannte Gefahrenerhöhung vorliegt.

Beruhigend zu wissen...

Verstöße des Versicherungsnehmers, die i.d.R. keinen Regress rechtfertigen: Alle unbeabsichtigten Verkehrsunfälle, die z.B. durch das Überfahren einer roten Ampel (Rotfahrt), Ablenkung des Fahrers oder Missachtung der Vorfahrt verursacht wurden, sind ebenfalls grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Derartige Verkehrsverstöße können von der PKW-Haftpflichtversicherungen jedoch nicht mit Regress bestraft werden, da sie keine Obliegenheitsverletzungen laut § 5 KfzPflVV darstellen.