Die Auswirkung auf Versicherungsschutz
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen... und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind.
So stellte man uns in der letzten Zeit auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man schon hat oder den man gut gebrauchen kann.
Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen beantworten und somit eine unverbindliche Orientierungshilfe bieten.
Frage 1: Bieten meine persönlichen privaten Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeitsversicherung) Versicherungsschutz auch im Falle einer Corona-Erkrankung bzw. bei der Risikolebensversicherung auch bei einem entsprechend verursachtem Todesfall?
Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet. Für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz jeweils gewählt. Die Krankheiten müssen hier nicht im Bedingungswerk einzeln aufgeführt sein.
Ausnahme: Es wurden explizit z.B. in der Berufsunfähigkeitsversicherung Krankheits-Ausschlussklauseln vereinbart (Beispiel einer individuell vereinbarten Ausschlussklausel, wenn z.B. eine Allergie bei Antragsstellung angegeben werden musste: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind allergische Erkrankungen einschließlich Folgen und Komplikationen).
Einschränkungen kann es aber in Betriebsschließungsversicherungen geben, wo nur bestimmte Krankheiten im Bedingungswerk als versichert angesehen werden. Diese Versicherungen sind jedoch eher in anderen Handwerken / Branchen zu finden als im Schornsteinfegerhandwerk.
Frage 2: Greift eine Reiserücktrittsversicherung?
Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt aber eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
- unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.
Frage 3: Ich erkranke im Auslandsurlaub an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?
Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).
Frage 4: Ich bin im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?
Siehe folgenden Themenbereich Lohnfortzahlung und Krankengeld sowie vorgenanntes zur Auslandskrankenversicherung. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.
Frage 5: Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Frage 6: Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Frage 7: Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann i.d.R. von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Frage 8: Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn man jemand Anderen angesteckt hat?
Da kaum davon auszugehen ist, dass man andere Menschen vorsätzlich anstecken will oder dies billigend in Kauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz, da Vorsatz sowieso ausgeschlossen ist.
Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht beinhalten folgende Regelung für die Übertragung von Krankheiten: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind.
Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der Kunde beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre eine Deckungserweiterung ggf. möglich – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt gehen sollte (Wichtig: Bei Infektionen am Arbeitsplatz sind auch die §§ 104-106SGB VII zu beachten, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet, bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.
Fazit:
Unterm Strich stellt Corona für den überwiegenden Versicherungsschutz im Leben keine Gefahr dar. Die Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger, wie bei jedem anderen - sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber...
Wichtige Hinweise für zukünftig geplanten Versicherungsschutz:
Im Artikel ging es um die Auswirkung bei bestehenden Verträgen. Eine Corona-Virus-Erkrankung kann bei neuem Versicherungsschutz jedoch zu Problemen führen. Z.B. wenn die Erkrankung nicht folgenlos bleibt und z.B. körperliche Einschränkungen bleiben. Z.B. ein Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns oder Lungenfunktionseinschränkungen.
Daher ist es immer gut sich frühzeitig und somit i.d.R. in jungen Jahren bzw. im gesunden Zustand zu versichern.
Ebenfalls ist i.d.R. ein Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu bekommen, solange eine bekannte CORONA-Erkrankung inkl. Arbeitsunfähigkeit nicht folgenlos ausgestanden ist.
Leider sind die meisten Folgen einer CORONA-Erkrankung noch unbekannt und wenig erforscht. Daher sind die Ausführungen ohne Gewähr – insbesondere für die Zukunft.
Du solltest dich also frühzeitig ausreichend versichern und dabei auf wichtige Erhöhungs-Optionen achten. So wie in unserem Karriereplan für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Schornsteinfeger/innen oder in unserem Kranken-Tagegeld-Konzept. Hier kann der Versicherungsschutz, beim nächsten Karriereschritt (z.B. Geselle erwirbt den Meisterbrief), ohne neue Gesundheitsfragen erhöht werden. Eine zwischenzeitlich überstandene Corona-Infektion ist also hier dann versicherungstechnisch irrelevant.
PS: Spannend ist aktuell auch die erhöhte Nachfrage nach weiteren Kranken-Zusatzversicherungen. So wird sich im akuten Krankenhaus-Fall dann doch gern der Chefarzt privat gewünscht oder sich auch in jüngeren Jahren Gedanken zum Pflegefallrisiko gemacht.
Zumindest das Risikobewusstsein zur eigenen Gesundheit und deren Absicherung hat das Virus in der Bevölkerung verbessert. Ansonsten ist das Virus eine enorme Herausforderung für unsere Gesellschaft.
Fragen zum Thema? Kontaktiert uns gern!