BRSG - Arbeitgeber-Zuschuss
Auswirkung des Betriebsrentenstärkungsgesetz - Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur betrieblichen Altersversorgung für Alt-Verträge (Abschluss vor 2019) zum 01.01.2022.
Um im Ruhestand keine finanziellen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, ist es eine Notwendigkeit, selbst für das Alter zu sparen. Diese Botschaft ist eindeutig und klar. Bei kaum einem anderen Thema sind Experten, Regierung und Verbraucherschutz so eindeutig gemeinsamer Meinung wie beim Alterssparen. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist und war schon immer ein sehr effizienter Weg, für den dritten Lebensabschnitt vorzusorgen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. In mehreren Schritten verfolgt es das Ziel, die Einkommenssituation im Alter der Mitarbeiter/innen weiter zu verbessern.
Seit dem 1. Januar 2019 muss i.d.R. der Arbeitgeber nach dem Gesetz mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) versteht diese Formulierung so, dass der Arbeitgeber den Betrag weitergeben muss, den er konkret erspart (sogenannte „spitze“ Berechnung des Zuschusses). Die Gesetzesbegründung spricht dagegen von der Weitergabe der Sozialversicherungsbeiträge in einer pauschalierten Form von mindestens 15 % des vom Arbeitnehmer finanzierten Beitrages. Der Arbeitgeber muss daher selbst entscheiden, wie er diese Vorschrift anwenden möchte. Jeden Monat genau seine Sozialversicherungsersparnis berechnen oder pauschalisiert mit mindestens 15 % arbeiten.
Arbeitgeber wurden so bereits seit 2019 verpflichtet einen Großteil aus der Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis für neue Entgeltumwandlungen weiterzugeben.
Zum 1. Januar 2022 erklimmt das BRSG seine letzte Stufe: 15% Pflicht-Zuschuss vom Arbeitgeber für ALLE*!
*Der Gesetzgeber sieht eine Förderung aller Entgeltumwandlungen vor, die in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Dabei hat der Gesetzgeber weder eine Altersgrenze bestehender bAV-Verträge vorgesehen, noch ist präzise geregelt, ob und wann bereits gewährte Zuschüsse auf den Pflichtzuschuss angerechnet werden können. Deshalb gilt es, auch für Verträge die schon Jahrzehnte bestehen und für die Verträge, für die bereits Zuschüsse vereinbart wurden, eine praktikable und rechtssichere Lösung zu finden.
Was dahinter steckt? Die Sozialversicherungsersparnis muss ab dem 01.01.2022 nun auch für viele Bestandsverträge (Vertragsabschluss vor 2019) weitergegeben werden.
Folgende Fragen möchten wir beantworten:
- Wie kann ich Mehrfachzuschüsse vermeiden, wenn ich bereits einen Zuschuss leisten?
- Wie verhält es sich mit der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS)?
- Was passiert, wenn ein Arbeitgeber es nicht korrekt umsetzt?
Wichtig: Diese Fragen lassen sich nicht in jedem Einzelfall so pauschal beantworten. Daher folgend nur unverbindliche Hinweise. Arbeitgeber sollten sich vom Steuerberater im Detail beraten lassen.
Was ist, wenn der Arbeitgeber bereits einen Arbeitgeber-Zuschuss zahlt
– kann dieser auf den Pflichtzuschuss angerechnet werden?
Es muss i.d.R. für den bisherigen Arbeitgeberzuschuss ein Zusammenhang zwischen Arbeitgeber-Zuschuss und Sozialversicherungsersparnis hergestellt werden können um eine Anrechnung des bisherigen Arbeitgeberzuschusses auf den neuen Pflicht-Arbeitgeberzuschuss vereinbaren / herleiten zu können.
Viele Zusagen vor 2018 sehen dies jedoch so nicht vor. Hier ist eine rechtliche Beratung im Einzelfall einzuholen
Das Gesetz mit dem Pflicht-Arbeitgeberzuschuss war nicht vorhersehbar und viele Entgeltumwandlungen beinhalten logischerweise dieses neue Thema nicht. Dazu ein wichtiger Hinweis:
Sieht eine bestehende Versorgungsordnung in einem Betrieb bereits einen Arbeitgeberzuschuss vor, so erfüllt dieser nicht automatisch die Zuschusspflicht gem. dem BRSG.
Arbeitgeber sollten bestehende bAV-Verträge auf „Rechtssicherheit“ überprüfen. Denn zukünftig ist davon auszugehen, dass z.B. bei Ausscheiden der Mitarbeiter hinsichtlich der Zuschussverpflichtung genauer hingeschaut werden dürfte. Was dann möglicherweise zur Folge hat, dass nicht nur gegen geltendes Recht verstoßen wurde, sondern dem Unternehmen noch ein zusätzlicher finanzieller Schaden entstünde. Daher empfiehlt es sich als Arbeitgeber bei bestehenden bAV-Verträgen immer auch eine sog. Versorgungsordnung im Unternehmen zu installieren und bestehende Versorgungsordnungen anzupassen. Diese regelt u.a. die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse zu einer Entgeltumwandlung.
Um den Arbeitgeber-Pflichtzuschuss für Bestandsverträge umzusetzen, gibt es mehrere Möglichkeiten
– Beispiele / Lösungsvorschläge:
Variante A: Sofern der Gesamtbeitrag nicht verändert werden soll / kann, bietet sich die Neuaufteilung des Vertragsbeitrages an. Der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil reduziert sich um den Zuschuss des Arbeitgebers (neuer Arbeitnehmer-Beitragsanteil = Gesamtbeitrag / 1,15).
Variante B: Der bestehende Vertrag, sofern vom Versicherer erlaubt, wird um den Arbeitgeber-Pflichtzuschuss erhöht (bisheriger Beitrag + 15 % (weiterer) Arbeitgeber-Anteil).
Variante C: Ein Zweitvertrag - je Arbeitnehmer/in - nimmt den Arbeitgeberzuschuss auf. (Mindestbeiträge beachten).
Wichtig: Arbeitgeber müssen die Umsetzung zum 01.01.2022 auch arbeitsrechtlich dokumentieren und JETZT sich um die Umsetzung kümmern - und nicht erst zum Jahresende.
Wie verhält es sich mit der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS)?
Dazu drei wichtige Fakten vorab:
- Zahlt der Arbeitgeber die 2 % gemäß Tarifvertrag in die PKS ein, handelt es sich um eine zu 100%-arbeitgeberfinanzierte Versorgung und es stellt sich nicht die Frage nach einem weiteren Arbeitgeberzuschuss aus dieser Versorgung, da ja kein Entgelt umgewandelt wird.
Ebenso wird hiermit nicht beabsichtigt eine Sozialversicherungsersparnis an den Arbeitnehmer / an die Arbeitnehmerin weiterzugeben und die Frage nach der Anrechnung auf den neuen gesetzlichen Arbeitgeber-Pflichtzuschuss, wenn separate weitere betriebliche Altersvorsorgeverträge mit einer Entgeltumwandlung bestehen (finanziert vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin), stellt sich daher nicht. - Der Arbeitgeberzuschuss muss rechtlich gesehen nicht in den selben Vertrag gezahlt werden, wo auch die Entgeltumwandlung stattfindet. Siehe dazu oben die Lösungsvariante C.
- Der Tarifvertrag macht folgende Vorgaben:
§ 12 Pensionskasse
- Der Arbeitgeber zahlt für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung gezahlt.
- Die Versicherung ist vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks zu veranlassen. Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse Beginn, Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Nähere regelt die Satzung.
- Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verlangen.
Dazu auszugsweise Details aus dem Informationsblatt und von der Homepage der PKS:
Die Entgeltumwandlung ist vom Arbeitnehmer bei der PKS zu beantragen. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Pensionskasse weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dazu muss er den Zuschuss auf dem Antragsformular des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung beziffern und zusammen mit dem umzuwandelnden Entgelt an die Pensionskasse zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist gesetzlich vorgeschrieben in § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Diese Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes tritt gestaffelt für Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in Kraft:
Ab 1. Januar 2019: bei allen ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträgen
Ab 1. Januar 2022: bei allen vor dem 1. Januar 2019 bestehenden Verträgen.
Dies betrifft Fälle, in denen die Beschäftigten neben der allein vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitgeberzuwendung zusätzlich eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung aus ihrem Bruttogehalt abschließen.
Z.B. Max Mustermann erhält bislang schon eine Arbeitgeberzuwendung in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - BBG - von seinem Arbeitgeber; daneben hat er zum 01. März 2019 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung von 2% der BBG aus seinem Bruttogehalt abgeschlossen. Für seine betriebliche Altersversorgung werden seither 4% der BBG gezahlt.). Sofern aus dem Bruttogehalt Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Fördergrenzen sozialversicherungsfrei (bis zu 4% der BBG) und damit sind für das umgewandelte Gehalt auch keine Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung zu entrichten. Diese Einsparung des Arbeitgebers soll nach dem Willen des Gesetzgebers für alle neuen Verträge seit dem 01.01.2019 und alle bestehenden Verträge ab dem 01.01.2022 an den Arbeitnehmer weitergereicht werden. Sofern der Arbeitgeber keine oder geringere Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B. bei Verdiensten zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und der BBG der Rentenversicherung), ist kein oder ein nur geringerer Arbeitgeberzuschuss fällig.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart, ist eine Frage der Lohnbuchhaltung und kann nur vom Arbeitgeber selbst beantwortet werden. Die PKS, Vermittler, Makler und andere Versicherer sind daher auf die richtige Angabe der Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgeber auf dem Antragsformular zur Entgeltumwandlung angewiesen.
Am einfachsten erscheint daher i.d.R. die pauschale Weitergabe von mindestens 15 % oder mehr (oft auch freiwillig vom Arbeitgeber in Höhe von 20 %) auf den Entgeltumwandlungsbetrag.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber es nicht korrekt umsetzt?
Konsequenz einer defizitären Abrechnung (ohne einen berechtigten Arbeitgeber-Pflichtzuschuss) ab 2022 ist nach aktuellem Stand:
Es muss nicht die Nachzahlung des fehlenden Arbeitgeber-Betrages mit dem nächsten Entgelt erfolgen, sondern es erfolgt eine Subsidiär-Haftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG - d.h. das Delta des Versorgungsanspruches ist vom Arbeitgeber im Versorgungsfall gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen „Quasi-Pensionszusage“ in Höhe des Deltas aus dem fehlenden Pflicht-Arbeitgeberzuschuss – und dies gilt es zu verhindern und Verträge somit rechtzeitig vor dem 01.01.2022 anzupassen.
Fazit:
Wenn betriebliche Altersvorsorgeverträge auch vom Arbeitnehmer / von einer Arbeitnehmerin finanziert werden (Entgeltumwandlung), egal ob dies bei der PKS geschieht oder bei einem anderen Versicherer, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss ab 2022, bei entsprechender Sozialversicherungsersparnis, gezahlt wird. Sei es durch eine mögliche und vereinbarte dokumentierte Anrechnung oder mit eine der vorgestellten Lösungsvarianten.
Greif auf Experten zurück: Die genaue Art des Sparens solltest Du gemeinsam mit Deinem / Deiner Ansprechpartner/in für Versicherungen und Finanzen ermitteln und auf Deine Bedürfnisse abstimmen.
Wir helfen Dir gern... schreib uns eine E-Mail an
Mit besten Grüßen
Dein Team vom Arbeitnehmerservice