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Steuern sparen und gleichzeitig für das Alter vorsorgen mit der Basis-Rente ist das möglich!

Der Arbeitnehmerservice informiert:

Steuerfreie und/oder pauschalversteuerte Zusatzleistungen!

Steuerfreier Sachbezug für Arbeitnehmer/innen.

Heute möchten wir zusammen mit der DIE-TREU Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH das Thema arbeitgeberfinanzierte Zusatzleistungen - wie z.B. Sachbezüge vorstellen.

Als Sachbezug gelten Zuwendungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmende, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Folgend geht es um (steuerfreie) Sachbezüge. Steuerfreie oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Arbeitgeberzuschüsse sind flexibel und können pro Mitarbeiter oder Mitarbeiterin individuell verteilt werden. Die Auswahl an solchen Gehaltsextras ist groß, die Zahl der Stolperfallen aber auch.

Vorteil für Arbeitnehmer/innen:
Liegt der Sachbezug unter 50 Euro pro Monat, gilt dieser als steuerfreier Sachbezug. Somit werden keine Steuer- und Sozialabgaben fällig, was steuerfreie und sozialversicherungsfreie Sachbezüge vor allem als Alternative zur freiwilligen Gehaltserhöhung interessant macht.

Einziger Haken bei steuerfreien Sachbezügen:
Wer Gehaltsbestandteile sozialversicherungsfrei kassiert, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein als bei einer herkömmlichen Bruttolohnerhöhung und erwirbt somit auch weniger zusätzliche Rentenansprüche. Dafür kann das Netto aber stärker steigen.


Vorteil für Arbeitgeber: Sachbezüge wie z.B. Warengutscheine lassen sich als Betriebsausgabe geltend machen und belohnen den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin mit verschiedenen materiellen Vorteilen.

Änderung der Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs ab 2022!
Während die Grenze für den steuerfreien Sachbezug lange bei 44 Euro lag, erhöhte sich diese ab dem 01.01.2022 auf 50 Euro. Beträgt die Sachzuwendung jedoch nur einen Cent mehr, muss der Arbeitnehmer die komplette Zuwendung versteuern und Sozialabgaben zahlen. Wird der Betrag von 50 Euro nicht ausgeschöpft, darf die Differenz nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.


Tankkarte, Gutschein & Co.: Welche Möglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie sich Benefits für Mitarbeitende in einem Unternehmen implementieren lassen. Wir haben einige Möglichkeiten folgend aufgeführt.

ACHTUNG: Geldgeschenke sind keine Sachzuwendungen!

Ist die Zuwendung des Arbeitgebers nicht an eine Ware oder Dienstleistung gekoppelt, also verwendungsfrei, handelt es sich um eine Geldleistung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Das sind insbesondere:

  • Nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldersatz in Form von Kredit- oder Prepaid-Karten,
  • zweckgebundene Geldleistungen
  • und sonstige Vorteile, die nur auf einen Geldbetrag abzielen (zum Beispiel auch ein Amazon-Gutschein). Das betrifft ausdrücklich aber nicht solche Guthabenkarten, die nur zu einem bestimmten Zweck ausgegeben werden, etwa Tankkarten oder solche, mit denen Arbeitnehmer nur bestimmte Waren kaufen können.

1. Internetpauschale
Die Internetpauschale kann mit bis zu 50 € pro Monat abgedeckt werden. Relevante Rechnungen und Vertragsdokumente zum Internetanschluss des Arbeitnehmers dienen hier als Nachweis.
(Hier muss aber eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber erfolgen).

2. Warengutscheine / Tankgutscheine
Warengutscheine bis max. 50,00 Euro mtl. für Mitarbeiter und Mitarbeiter ermöglichen volle Flexibilität. Der Einsatz eines monatlich ausgestellten Mitarbeitergutscheins erlaubt es Arbeitnehmenden diesen individuell zu verwenden: Z.B. Supermarkt, Tankstelle oder andere passende Warengutscheine sind flexibel einsetzbar.

Wichtig: Gutscheine gelten aber nicht als steuer- und sozialversicherungsfreie Geldleistung, wenn sie z.B.:

  • über eine Barauszahlung verfügen
  • über eine eigene IBAN verfügen
  • für Überweisungen z.B. PayPal verwendet werden können
  • für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen verwendet werden können
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.


3. Essensmarken (-zuschüsse)
Essensgutscheine für Mitarbeiter sind beliebte Vergünstigungen. Der Sachbezugswert pro Mitarbeitenden pro Tag beträgt 3,57 Euro, wobei der Arbeitgeberzuschuss von 3,10 Euro hinzugerechnet wird. So können Unternehmen das Mittag- und Abendessen ihrer Mitarbeitenden 2022 mit 6,67 Euro abgabenfrei bezuschussen.
Bei einem direkten Zuschuss ist die Mahlzeit durch einen Einzelbeleg des Mitarbeiters nachzuweisen; ein Frühstück ist durch einen Zuschuss im Gegensatz zu einer Essensmarke nur bis 4,97 Euro begünstigt. (Hier muss aber eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber erfolgen).

4. Gesundheit
Sport macht gesund, hält fit und reduziert Stress. Die Übernahme der Kosten einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio ist ein beliebtes Mitarbeiter-Benefit. Liegen die Kosten bei bis zu 50 Euro pro Monat, gilt dies als steuerfreier Sachbezug.

Achtung: Fällt unter den Punkt Warengutscheine – der Arbeitgeber ist Vertragspartner oder übergibt dem Arbeitnehmenden im Voraus den Gutschein.

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können Unternehmen Ihren Mitarbeitenden bestimmte Kurse und Maßnahmen anbieten, sofern diese hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. §3 Nr. 34 EStG).

5. Erholungsbeihilfe
Achtung: Dies ist kein „Urlaubsgeld“
Pauschal vom Arbeitgeber versteuert und frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Option besteht darin, Erholungszuschüsse für Mitarbeiter zweckgebunden für einen im zeitlichen, engen Zusammenhang mit der Auszahlung stehenden Erholungsurlaub oder eine Erholungskur mit 25% pauschal zu versteuern. Die Versteuerung wird dann vom Arbeitgeber übernommen. Für den Arbeitnehmer entstehen keine weiteren Kosten, es werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Für diese Regelung der Pauschalversteuerung gelten z.B. folgende Höchstgrenzen: 156 € pro Jahr und Arbeitnehmer (+104,- für die Ehefrau und 52,- pro Kind)

6. Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Heute schon an morgen denken: Die betriebliche Altersvorsorge ist ein besonders wertvolles Corporate Benefit. Bei Tarifgebundenheit zahlt der Arbeitgeber im Schornsteinfegerhandwerk bereits in die PKS ein. Es können aber noch mehr Beiträge steuerfrei und sozialversicherungsfrei umgewandelt und eingezahlt werden (inkl. eines weiteren Arbeitgeberzuschusses, wenn Sozialversicherungsbeiträge dadurch eingespart werden). Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist hier unter anderem von der Art der Versicherung sowie die Höhe der eingezahlten Beiträge abhängig.

7. Strom für E-Autos oder E-Bikes
Elektro- und Hybridautos und -fahrräder dürfen lohnsteuerfrei im Betrieb aufgeladen werden. Das gilt sowohl für den Firmenwagen als auch das Privatfahrzeug.
Geschenke Der Arbeitgeber darf zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Jubiläum, Beförderung oder Namenstag bis zu 60 Euro brutto verschenken. Diese Aufmerksamkeiten darf das Unternehmen zusätzlich zu den 50 Euro pro Monat für steuerfreie Zuwendungen leisten. (Wichtig: Kein Bargeld, sondern ein Sachwert).

8. Jobticket
Arbeitgeber dürfen einen steuerfreien Zuschuss für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr oder für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr leisten. Sie können Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten oder auch Monats- und Jahreskarten bezuschussen. Auch die Bahncard (25, 50 oder 100) ist begünstigt. Wichtig: Eine solche Leistung mindert die steuerlich abzugsfähige Entfernungspauschale. Versteuert der Arbeitgeber das Jobticket jedoch pauschal mit 25 Prozent, bleibt die Entfernungspauschale unangetastet.
Die steuerfreien Leistungen mindern allerdings die abzugsfähigen Werbungskosten beim Arbeitnehmer vgl. §3 Nr. 15 Satz 3 EStG.

Weitere interessante Möglichkeiten sind die Themen „Handynutzung“ oder „Kindergartenzuschuss“.

WICHTIG:
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten alles schriftlich festhalten und als Nachweis dem Lohnkonto beifügen.
Arbeitgeber sollten sich vorher immer vom Steuerberater beraten lassen und jede Möglichkeit vorher auf Rechtmäßigkeit und Umsetzbarkeit überprüfen lassen.

Die vorgenannten Beispiele sind nur vereinfacht dargestellt und müssen im Einzelfall geprüft werden!

Greif auf Experten zurück!

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Mit besten Grüßen
Dein Team vom Arbeitnehmerservice